6.8 Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'333.00 ohne Unterstützungspflichten und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 Prozent erachtet das Obergericht einen Tagessatz von CHF 140.00 als angemessen.