Seite 28 von 33 solche straferhöhend, sondern die anhaltende Uneinsichtigkeit und fehlende Reue. Eine Erhöhung um 10 Tagessätze erscheint als angemessen. 6.7 Konkretes Strafmass Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen ist die Strafe unter Berücksichtigung der Tatkomponenten um 20 Tagessätze sowie aufgrund der Täterkomponenten um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine Geldstrafe von insgesamt 55 Tagessätzen. Dieses Strafmass erweist sich als schuldangemessen.