Sie schiebe die Verantwortung weitgehend auf den korrekt entgegenkommenden Lenker des Sattelschleppers, obwohl sie selbst nicht bestreite, mit ihrem Fahrzeug mindestens zweimal ins Schleudern geraten zu sein, und C.___ ein für ihn selbst gefährliches Ausweichmanöver ausführen musste. Schliesslich habe die Beschuldigte keine Vorstrafen, was neutral zu gewichten sei. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist zuzustimmen. Dabei ist nicht die Rechtsmittelerhebung als