6.6 Täterkomponenten Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 10 Tagessätze. Zur Begründung erwog sie, die Beschuldigte habe sich nach der Tat in hohem Mass uneinsichtig gezeigt und wolle ihr eigenes Verschulden am Unfall kaum beziehungsweise letztlich gar nicht mehr wahrhaben (act. 12 LGP Fragen 12 f.). Sie schiebe die Verantwortung weitgehend auf den korrekt entgegenkommenden Lenker des Sattelschleppers, obwohl sie selbst nicht bestreite, mit ihrem Fahrzeug mindestens zweimal ins Schleudern geraten zu sein, und C.___ ein für ihn selbst gefährliches Ausweichmanöver ausführen musste.