In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte erst seit rund sieben Monaten über den Führerschein verfüge und mit ihrem Fahrzeug das erste Mal auf schneebedeckter Fahrbahn unterwegs gewesen sei. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass sie spätestens nach dem zweiten Schleudern ihre Geschwindigkeit nicht auf Schritttempo reduzierte, obwohl sich ihr Fahrzeug wiederholt der Kontrolle entzog. Dies ist als überdurchschnittlich grobe Fahrlässigkeit zu würdigen und rechtfertigt eine Erhöhung um fünf Tagessätze. Mit der Erhöhung um fünf Tagessätze ist das Ausmass der Fahrlässigkeit gebührend berücksichtigt.