Dieser Umstand wirkt straferhöhend und rechtfertigt eine Erhöhung um 10 Tagessätze. Ferner lagen erschwerende äussere Umstände vor, namentlich Neuschnee auf der Fahrbahn, diffuse Lichtverhältnisse und leichter Schneefall. Die Vorinstanz erhöhte die Strafe hierfür um weitere fünf Tagessätze. Das Obergericht erachtet die Erhöhung als den Umständen angemessen. Die Staatsanwaltschaft begründet nicht, weshalb die bereits berücksichtigten Wetter- und Strassenverhältnisse, eine weitergehende Erhöhung der Strafe rechtfertigen würden.