6.5 Tatkomponenten Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich der Einsatzstrafe auf die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft Uri betreffend grobfahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und setzte die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze fest. In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten führte sie zusammenfassend aus, die Beschuldigte habe nicht bloss eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr geschaffen. Das von C.___ ausgeführte Ausweichmanöver war für diesen selbst mit erheblichen Risiken verbunden. Dieser Umstand wirkt straferhöhend und rechtfertigt eine Erhöhung um 10 Tagessätze.