Seite 27 von 33 6.4 Strafrahmen und Strafart Die Beschuldigte ist wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu bestrafen. Die Strafdrohung der groben Verkehrsregelverletzung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG). Das Obergericht erachtet mit der Vorinstanz eine Geldstrafe als angemessene Sanktion.