Vielmehr habe die Beschuldigte ihr Recht wahrgenommen, den Strafbefehl anzufechten. Indem die Vorinstanz die Strafe erhöht habe, ergäben die Zuschläge insgesamt gar eine höhere Strafe als die Grundstrafe an sich. Dies sei einerseits unverhältnismässig und andererseits unrechtmässig. Ebenso sei die Höhe des Tagessatzes angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten im tiefen zweistelligen Bereich anzusetzen. 6.3 Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Das Obergericht schliesst sich diesen an.