Die Vorinstanz habe die Geldstrafe nun nochmals auf 44 Tagessätze à CHF 100.00 sowie die Busse auf CHF 1'100.0 erhöht. Die vom erstinstanzlichen Gericht herangezogene Begründung der mangelnden Fahrpraxis sei aktenwidrig, da die Beschuldigte in den neun Monaten seit ihrer Fahrprüfung bereits lange Fahrten nach Nordmazedonien getätigt sowie erfolgreich einen Schleuderkurs absolviert habe. Ferner könne im vorliegenden Fall nicht von hartnäckigem uneinsichtigem Verhalten die Rede sein, welches der Beschuldigten in Form von einer Straferhöhung anzulasten sei. Vielmehr habe die Beschuldigte ihr Recht wahrgenommen, den Strafbefehl anzufechten.