6.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte rügt die Strafzumessung der Vorinstanz. Im ersten Strafbefehl vom 21. Januar 2022 sei eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00 sowie eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen worden. Im zweiten Strafbefehl vom 5. Juli 2022 sei die Geldstrafe auf 50 Tagessätze à CHF 50.00 und die Busse auf CHF 625.00 erhöht worden. Die Vorinstanz habe die Geldstrafe nun nochmals auf 44 Tagessätze à CHF 100.00 sowie die Busse auf CHF 1'100.0 erhöht.