Gestützt auf die soeben gemachten Ausführungen und unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil hat sich die Beschuldigte einer groben Verkehrsregelverletzung durch grob fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, begangen am 30. November 2021 um zirka 16.05 Uhr auf der Furkastrasse in Realp, schuldig gemacht.