BGer 6B_316/2017 vom 07.06.2017 E. 2.3). Selbst wenn C.___ vor der Kollision mit nicht angemessener Geschwindigkeit unterwegs war oder ihm anderweitig ein Fehlverhalten anzulasten wäre, ändert dies nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten, da sie ihrerseits aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit ins Schleudern geriet, die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor und auf die Gegenfahrbahn geriet. Dadurch hat sie eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Somit ist entgegen der Ansicht der Beschuldigten vorliegend nicht erheblich, ob C.___ ein Verschulden am Unfall trifft.