Seite 25 von 33 ins Schleudern, was den Unfall zur Folge hatte. In den Akten liegen keine Hinweise vor, dass die Reduktion der Geschwindigkeit auf Schritttempo der Beschuldigten nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre. So erwog auch die Vorinstanz zutreffend, die Steigung des fraglichen Abschnitts betrage drei Prozent und sei somit kaum spürbar (E. 4.2.3 S. 29 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).