Mit der Vorinstanz gilt ausserdem festzuhalten, dass es im Winter auf schneebedeckter Strasse keine absolute Geschwindigkeit gibt, die stets als angemessen gilt. Die Angemessenheit der Geschwindigkeit beurteilt sich nach diversen Faktoren (E. 4.2.3 S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es ist erstellt, dass die Beschuldigte insgesamt dreimal ins Schleudern kam. Nach dem ersten Ausbrechen ihres Autos reduzierte sie ihre Geschwindigkeit. Spätestens beim zweiten Schleudern hätte sie bemerken müssen, dass 30 km/h angesichts der damals herrschenden Wetter- und Strassenverhältnisse noch zu schnell war, und sie hätte ihr Tempo entsprechend nach unten anpassen müssen.