Selbst wenn – wie von der Beschuldigten behauptet - im Kollisionszeitpunkt von einem Tempo von 30 km/h ausgegangen werden würde, wäre die Geschwindigkeit nicht den konkreten Umständen angepasst und deshalb zu hoch. Die Vorinstanz hat bezüglich der Geschwindigkeit auf vereisten Strassen zutreffend festgestellt, dass wenn nötig, mit Schritttempo zu fahren oder anzuhalten ist (E. 4.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung; BGer 4A_76/2009 vom 06.04.2009 E. 3.4). Mit der Vorinstanz gilt ausserdem festzuhalten, dass es im Winter auf schneebedeckter Strasse keine absolute Geschwindigkeit gibt, die stets als angemessen gilt.