5. Rechtliche Würdigung Für die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4. bis 4.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend ist Nachfolgendes festzuhalten. Die Beschuldigte kritisiert, zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit reiche es nicht aus, wenn ein Zeuge aussagt, der Lenker sei zu schnell gefahren. Dabei verkennt sie, dass sie selbst aussagte, sie sei zwischen 30 und 40 km/h schnell gefahren. Wie oben ausgeführt (E. 4.6.2 bis E. 4.6.3), deckt sich diese Angabe mit den Einschätzungen der Zeugen. Die Rüge geht somit ins Leere.