Die Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren hierzu keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vor. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern ein derart zeitlich und örtlich vorgelagertes Überholmanöver geeignet sein soll, den unmittelbar vor der Kollision massgeblichen Unfallablauf zu beeinflussen. Das Obergericht sieht daher keinen Anlass, von den vorinstanzlichen Erwägungen abzuweichen. 4.6.4 Fazit Insgesamt ist somit vom angeklagten Sachverhalt beziehungsweise vom von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt auszugehen (vergleiche E. 3.4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).