Seite 24 von 33 E. Überholender BMW X Erneut bringt die Beschuldigte denselben Vorwurf vor wie bereits vor Vorinstanz. Weshalb die Theorie, dass der BMW X, der die Beschuldigte einige Minuten vor dem Unfall überholt hatte, einen Einfluss auf die Aufmerksamkeit von C.___ oder den Unfallhergang gehabt haben könnte, nicht zu überzeugen vermag, hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt (E. 3.4.3 S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren hierzu keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vor.