Die Beschuldigte bemängelt, anhand der ausgewerteten Zahlen sei nicht ersichtlich, wann das von C.___ behauptete Motorbremsen und anschliessende Wiederrollenlassen stattgefunden habe. Seine Aussage sei daher nicht glaubhaft. Dem ist entgegenzuhalten, dass er zu Protokoll gab, er habe die Beschuldigte ungefähr 300 bis 400 Meter vor der Kollision erstmals schleudern sehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der 800 Meter langen, geraden Strecke, kann ein erstes Verlangsamen bereits vor dem Erreichen der Höchstgeschwindigkeit erfolgt sein.