12 LGP Frage 21). Weiter hielt sie in der ersten Einvernahme fest, zum Zeitpunkt des Unfalls sei sie etwa mit 40 km/h gefahren (act. 2 StA Frage 28). Vor diesem Hintergrund erscheint der Schluss der Vorinstanz betreffend das Tempo der Beschuldigten bei der Kollision nachvollziehbar. Somit erachtet das Obergericht eine Geschwindigkeit leicht unter 40 km/h, als es zum Zusammenstoss mit dem Anhänger des Sattelmotorfahrzeugs kam, als erwiesen.