Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ungefähr 30 km/h aus der Kurve gefahren ist, wovon auch die Verteidigerin auszugehen scheint (vergleiche act. 2.10 S. 51). Die Beschuldigte schätzte ihr eigenes Tempo auf 30 bis 40 km/h ein (act. 2 StA Frage 33; act. 12 LGP Frage 22), was mit der vorgenannten Aussage von B.___ in Übereinstimmung zu bringen ist. Zudem sagte er aus, die Beschuldigte habe nach der Kurve wieder beschleunigt. Die Beschuldigte gibt an, ausgangs der Kurve nicht gebremst zu haben, als sie ins Schleudern kam, da sie dies so im Schleuderkurs gelernt habe. Man müsse das Tempo halten (act. 12 LGP Frage 21).