Vielmehr hat die Vorinstanz diese zutreffend im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und nicht auf die entsprechenden Angaben abgestellt. Schliesslich wies die Vorinstanz gerade auf eine andere Aussage von B.___ hin, wonach er selbst in der Kurve hinter der Beschuldigten mit 30 km/h gefahren sei.