Seite 22 von 33 weniger als 40 km/h aus (act. 3.3.3 S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Insofern gehen die Rügen der Beschuldigten, die Vorinstanz habe die Behauptung von B.___ nicht beachtet, wonach die Beschuldigte 50 bis 60 km/h gefahren sei, ins Leere. Ausserdem ist diese Diskrepanz zwischen den Aussagen nicht geeignet, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ entscheidende Zweifel zu wecken. Vielmehr hat die Vorinstanz diese zutreffend im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und nicht auf die entsprechenden Angaben abgestellt.