Insgesamt gelingt es der Beschuldigten nicht, die Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Aussagen von B.___ und C.___ in Zweifel zu ziehen. Vielmehr erachtet das Obergericht es als erwiesen, dass die Beschuldigte nach der Kurve im Bereich «Mitschen» ins Schleudern kam und auf die Gegenfahrbahn geriet. Dabei rutschte sie zuerst nach links, danach nach rechts, zurück auf ihre Spur und in der Folge wieder nach links über die Mittellinie, wo es zum Zusammenstoss mit dem Anhänger des ausweichenden Sattelmotorfahrzeugs kam.