7.1 S. 26 Rz. 18-20). Auch hier sind die Aussagen inkonsistent, vage und teilweise ausweichend. Die Beschuldigte rügt weiter, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass B.___ lediglich ausgesagt habe, dass sie «von links nach rechts und wieder nach links geschleudert» sei, und nicht, ob sie mit dem Heck oder dem Vorderteil des Fahrzeugs geschleudert sei. Inwiefern dies für den vorliegenden Fall relevant ist, legt die Beschuldigte nicht dar. Fest steht, dass die Beschuldigte während des Schleuderns auf die Gegenfahrbahn geriet, was C.___ veranlasste, auszuweichen. Ebenso steht das Schadensbild aufgrund der Fotodokumentation fest. Im Übrigen bestätigt C.___