An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte ferner zu Protokoll, sie wisse nicht genau, wo die Kollision stattgefunden habe (act. 7.1 S. 25 Rz. 13-15). Einige Fragen später gab sie an, genau zu wissen, dass sie auf ihrer eigenen Fahrbahn gewesen sei, als es zur Kollision gekommen sei (act. 7.1 S. 26 Rz. 8). Auf Nachfrage führte sie sodann aus, es sei nicht gross gerutscht, nicht das ganze Auto. Es sei vielleicht nur kurz gewesen, dann habe sie ihr Auto wieder stabilisiert (act. 7.1 S. 26 Rz. 11-13). Es könne sein, dass sie auch auf die andere Spur geraten sei, sie erinnere sich nicht an viel (act. 7.1 S. 26 Rz.