Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten sorgfältig gewürdigt, die Widersprüche darin offengelegt und ist zum Schluss gelangt, dass diese nicht geeignet sind, die Angaben der beiden Zeugen in Zweifel zu ziehen (E. 3.3.3 S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dem ist zu folgen. Das Aussageverhalten der Beschuldigten ist nicht konstant. Sagte sie zu Beginn des Verfahrens bei der Polizei noch aus, ihr Fahrzeug habe sich nahe der Mittellinie (act. 2 StA Frage 5) respektive in der Mitte der Strasse befunden (act.