StA Frage 9). Die Beschuldigte behauptet nicht, das Sattelmotorfahrzeug sei zu irgendeinem Zeitpunkt auf ihre Seite gekommen und habe ihr deswegen oder aus einem anderen Grund ausweichen müssen. Ausserdem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass C.___ das auch ihn gefährdende Manöver auf das von ihm aus gesehen rechtsseitige steile Bord nicht ausgeführt hätte, wäre die Beschuldigte durch das Schleudern nicht auf seine Fahrbahn geraten. Insofern konnten beide Augenzeugen – entgegen der Ansicht der Beschuldigten – auch bei schneebedeckter Strasse beurteilen, ob sie auf die Gegenfahrbahn geraten waren.