Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist die Furkastrasse breit genug, damit sich ein Sattelmotorfahrzeug und ein Personenwagen ohne Weiteres kreuzen können (E. 3.3.3 S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Gegenteiliges bringt die Beschuldigte denn auch nicht vor. Das bedeutet, grundsätzlich ist kein Ausweichmanöver notwendig. Dass B.___ in der Lage war zu beurteilen, ob die Beschuldigte während des Schleuderns auf die Gegenfahrbahn gelangt ist, machte er deutlich, als er ausdrücklich festhielt, dort, wo der Lastwagen eigentlich gefahren wäre, habe sich der Unfall ereignet. Er habe ja extra ausweichen müssen (act. 4 StA Frage 9).