Seite 20 von 33 B. Kollisionsstelle Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Aussagen von B.___ und C.___ sowie das unbestritten gebliebene gefährliche Ausweichmanöver von letzterem, dass die Kollision auf der Gegenfahrbahn der Beschuldigten stattgefunden haben müsse. Die Beschuldigte rügt, weder C.___ noch B.___ hätten aufgrund der schneebedeckten Strasse einschätzen können, ob sie aufgrund des Schleuderns auf die Gegenfahrbahn gelangt sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Kollision habe sich auf ihrer Fahrspur ereignet.