Als dieser anlässlich seiner Einvernahme vom ersten von ihm wahrgenommenen Schleudern frei erzählte, führte er aus, das weisse Auto der Beschuldigten sei direkt vor ihm gefahren. Von einem zwischen ihm und der Beschuldigten fahrenden BMW X während seiner Beobachtung erwähnte er nichts. Ausserdem gab die Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich zu Protokoll, sie sei ein bis zwei Kilometer vorher schon gerutscht, langsamer gefahren und danach überholt worden (act. 12 LGP Frage 18).