Die Beschuldigte bestreitet, dreimal geschleudert zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hätte das erste Schleudern weder von C.___ noch von B.___ wahrgenommen werden können. In ihrem Urteil stützte sie sich insoweit einzig auf die Aussage der Beschuldigten an der Hauptverhandlung, wonach sie bereits ein oder zwei Kilometer vor dem Unfall einmal geschleudert sei (act. 2 StA Frage 27; act. 43 StA Frage 9, act. 12 LGP Frage 18). Erst danach sei B.___ hinter ihr gefahren (act. 2 StA Frage 27). Als dieser anlässlich seiner Einvernahme vom ersten von ihm wahrgenommenen Schleudern frei erzählte, führte er aus, das weisse Auto der Beschuldigten sei direkt vor ihm gefahren.