So machte die Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben dazu, wie häufig sie gerutscht sei. Während sie zu Beginn des Verfahrens angegeben habe, nur einmal gerutscht zu sein, habe sie später ausgesagt, sie sei schon vor dem Unfall geschleudert. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Beschuldigte sodann ausdrücklich fest, sie sei zweimal gerutscht, einmal vor dem Unfall und einmal beim Unfall (act. 7.1 S. 25 Rz. 19 f.).