Seite 19 von 33 in den Griff bekommen habe und zweimal auf die Gegenfahrbahn gerutscht sei. Dabei sei es zur Kollision gekommen (E. 3.3.3 S. 15 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter wies die Vorinstanz auf die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten bezüglich des Schleuderns hin und begründete, weshalb diese keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von B.___ und C.___ zu wecken vermögen (E. 3.3.3 S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So machte die Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben dazu, wie häufig sie gerutscht sei.