Gestützt werden die Angaben ausserdem durch das auf der Fotodokumentation ersichtliche Spurenbild sowie durch die Daten des Fahrtenschreibers des Sattelmotorfahrzeugs. Schliesslich erscheint die Rüge, das Fahrverhalten von B.___ sei nicht untersucht worden, unbehilflich. Inwiefern sich ein allfälliges Fehlverhalten seinerseits auf den Unfall zwischen der Beschuldigten und C.___ ausgewirkt hätte, vermag sodann nicht einmal die Beschuldigte in irgendeiner Weise darzulegen. Rein appellatorische Kritik ist im Übrigen nicht zu hören.