Grundsätzlich wäre es möglich, dass ein Berufschauffeur versucht, Tatsachen, die ihn belasten könnten, nicht oder beschönigend darzustellen. Im vorliegenden Fall müsste es dafür konkrete Hinweise geben. Solche liegen indes nicht vor, wie im Folgenden aufgezeigt wird. Wie die Vorinstanz an verschiedenen Stellen festhielt, sind die Aussagen von C.___ und B.___ als Unbeteiligte miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Gestützt werden die Angaben ausserdem durch das auf der Fotodokumentation ersichtliche Spurenbild sowie durch die Daten des Fahrtenschreibers des Sattelmotorfahrzeugs.