Noch einmal sei an dieser Stelle betont, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person keine relevante Bedeutung zukommt. Vielmehr ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen Gewicht beizumessen (E. 3.1.3 und 4.6.1). Insofern ist die Beschuldigte nicht zu hören, wenn sie versucht, anhand von einzelnen Aussagen die Glaubwürdigkeit von C.___ und B.___ in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist auf die appellatorische Kritik der Beschuldigten einzugehen, soweit sie in allgemeiner Weise behauptet, die Vorinstanz verkenne ihre in sich konsistenten Aussagen.