Seite 18 von 33 4.6.2 Vorbemerkungen Soweit sich die Kritik der Beschuldigten am erstinstanzlichen Urteil auf die vermeintliche Nichtdurchführung einer Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder die Vorinstanz stützt, ist sie aus den bereits erwähnten Gründen (E. 3.2.4) nicht zu hören. Dasselbe gilt für die Rügen betreffend die Glaubwürdigkeit von C.___ und B.___ sowie den in diesem Zusammenhang abgelehnten Beweisantrag auf Einholung der entsprechenden Strafregisterauszüge (E. 3.1.4).