4.5.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft verweist bezüglich des Sachverhalts auf das angefochtene Urteil und hält fest, die Beschuldigte bestreite den Sachverhalt nicht und beteuere immer wieder, dass sie ins Schleudern geraten sei. Deshalb seien vorliegend einzig die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen sowie die Strafzumessung zu thematisieren (act. 7.1 S. 56 f.).