Nach dem Schleudern habe sie ihr Fahrzeug vor der Kurve auf ca. 30 km/h verlangsamt und nach der Kurve wieder bis auf höchstens 40 km/h beschleunigt. In der Folge sei ihr Fahrzeug ein weiteres Mal ins Schleudern gekommen und zunächst auf die Gegenfahrbahn gerutscht, dann zurück auf die eigene Fahrbahn und anschliessend erneut auf die Gegenfahrbahn, wo es mit dem zu diesem Zeitpunkt noch mit rund 21 km/h fahrenden Sattelschlepper-Auflieger von C.___ kollidiert sei, nachdem dieser mit dem Zugfahrzeug ins rechtsseitige Bord ausgewichen sei (E. 3.4.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).