4.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Beschuldigte vor der Kurve im Bereich «Mitschen» bei einem Tempo von rund 40 km/h mit ihrem Personenwagen ins Schleudern geraten sei, nachdem sie bereits einen oder zwei Kilometer zuvor schleuderte und ihr Tempo auf 30 bis 40 km/h reduziert habe. Nach dem Schleudern habe sie ihr Fahrzeug vor der Kurve auf ca. 30 km/h verlangsamt und nach der Kurve wieder bis auf höchstens 40 km/h beschleunigt.