7.1 S. 25 Rz. 32-33). Sie habe sich zum Zeitpunkt der Kollision auf ihrer Seite der Fahrbahn befunden (act. 7.1 S. 26 Rz. 8). Auf erneute Nachfrage nach dem Ort des Zusammenstosses macht die Beschuldigte keine konkreten Angaben. Sie sagt, sie sei nicht gross gerutscht. Es könne sein, dass sie auch auf die andere Spur geraten sei, sie erinnere sich nicht an viel (act. 7.1 S. 26 Rz. 11-13 und 18-20).