Seite 16 von 33 mehr genau, drei oder viermal», [act. 7.1 S. 12 Rz. 12]). Das Auto der Beschuldigten habe sich zum Zeitpunkt der Kollision in der Mitte der Strasse befunden (act. 7.1 S. 12 Rz. 19 und S. 14 Rz. 22). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, wo genau, führte B.___ aus, es sei schwierig, jetzt genaue Aussagen zu machen. Eventuell sei es leicht über dem Mittelstreifen gewesen, er sei sich nicht mehr sicher (act. 7.1 S. 14 Rz. 5-6).