7.1 S. 18 Rz. 1-2). Die Ansicht der Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass es nicht zur Kollision gekommen wäre, wenn C.___ auf seiner Fahrbahn geblieben wäre, teilt er nicht. Vielmehr wiederholt er, dass es zu einer Frontalkollision gekommen wäre, da sie sich auf seiner Fahrbahn befunden habe (act. 7.1 S. 18 Rz. 4-6).