7.1 S. 17 Rz. 29), diejenige der Beschuldigten könne er nicht einschätzen. Als sie auf seine Seite gekommen sei, sei sie sozusagen im Stillstand gewesen. Er glaube, sie habe noch probiert, irgendwie rauszukommen, aber es sei ihr nicht gelungen (act. 7.1 S. 17 Rz. 33-35). Er habe versucht, mit dem Motor so gut wie möglich abzubremsen. Aufgrund des Gefälles der Strasse und des Gewichts des Sattelschleppers komme man aber nicht so schnell zum Stillstand (act. 7.1 S. 17 Rz. 40-41). Sein Fahrzeug sei nicht ins Schleudern geraten (act. 7.1 S. 18 Rz.