Er sei sich bewusst gewesen, dass er sich aufgrund des Gewichts des Sattelschleppers abdrehen könne, wenn er bremse, weshalb er mit dem Motor gebremst habe. Mit seinem Fahrzeug sei er dann auf das rechte Bord ausgewichen, mit dem Anhänger hingegen mit der Beschuldigten kollidiert. Er wisse nicht, was passiert wäre, wenn er mit ihr frontal zusammengeprallt wäre. Es könne sein, dass er ihr so das Leben gerettet habe. Zu B.___ habe er gesagt, er solle als Augenzeuge vor Ort bleiben (act. 7.1 S. 17 Rz. 6-26). Seine eigene Geschwindigkeit vor dem Unfall schätzte C.___ auf ca. 50 bis 60 km/h (act. 7.1 S. 17 Rz. 29), diejenige der Beschuldigten könne er nicht einschätzen.