Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihr Fahrzeug geschleudert ist, als es zum Zusammenstoss mit dem Auflieger des Sattelmotorfahrzeuges kam. Zu klären bleibt jedoch, ob dies bereits vor der Kollision der Fall war, wie dies B.___ angibt, beobachtet zu haben. Ebenso strittig ist die Frage, ob die Beschuldigte während des Schleuderns auf die Gegenfahrbahn gelangt ist und das Sattelmotorfahrzeug deshalb auf das – aus seiner Sicht – rechtsseitige Bord ausweichen musste. In diesem Zusammenhang wird auch die genaue Kollisionsstelle zu erörtern sein.