4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 30. November 2021 um 16:05 Uhr mit ihrem BMW (Heckantrieb) auf der Furkastrasse von Andermatt herkommend unterwegs war. Unbestritten sind ferner die schlechten Wetter- und Strassenverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls. Es herrschte Schneefall und die Strasse war schneebedeckt. Zwischen Realp und Zumdorf kam es zur Kollision mit dem von C.___ gelenkten Sattelmotorfahrzeug. B.___ fuhr hinter der Beschuldigten, als es zum Unfall kam. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihr Fahrzeug geschleudert ist, als es zum Zusammenstoss mit dem Auflieger des Sattelmotorfahrzeuges kam.