Es begründet für sich allein keine Einvernahme als Auskunftsperson und vermag seine prozessuale Stellung als Zeuge nicht in Frage zu stellen. Der Antrag, C.___ als Auskunftsperson statt als Zeuge einzuvernehmen, wird deshalb abgewiesen. 4. Sachverhalt und Beweiswürdigung 4.1 Vorwurf Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (vergleiche Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) vom 5. Juli 2022 wurde der Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (act. 45/1 StA):